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29. Oktober 2014 – Legal
Handynutzung bei automatisch abgeschaltetem Motor nicht verboten

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass ein Fahrzeugführer sein Mobiltelefon im Auto benutzen darf, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge einer automatischen Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist (Az. 1 RBs 1/14).

Ein Pkw-Fahrer musste wegen Rotlichts an einer Ampel anhalten. Während dieser Zeit war der Motor seines Fahrzeugs aufgrund einer ECO Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet. Weil er währenddessen sein Mobiltelefon zum Telefonieren nutzte, sollte er eine Geldbuße i. H. v. 40 Euro zahlen.

Das OLG gab dem Fahrer, der sich über die Verurteilung beschwerte, in zweiter Instanz Recht. Das in der Straßenverkehrsordnung normierte Verbot, ein Mobiltelefon zu benutzen, gelte nicht, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei. Der Gesetzeswortlaut unterscheide dabei nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschalteten Motor. Deswegen sei ein Telefonieren auch bei einem automatisch abgeschalteten Motor zulässig, der durch das Betätigen des Gaspedals wieder in Gang gesetzt werden könne, wenn das Fahrzeug stehe. Es solle lediglich gewährleistet sein, dass dem Fahrzeugführer beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stünden.