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24. Oktober 2014 – Tax
Erstattungszinsen sind steuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach Erstattungszinsen nach § 233a AO steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen sind (Az. VIII R 29/12).

Im vorliegenden Fall erklärten die Kläger in der Einkommensteuererklärung die vom Finanzamt erhaltenen Erstattungszinsen i. H. v. 929.939 DM als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Als Sonderausgaben machten die Kläger Zinsen für die Nachforderung und Stundung von Steuern sowie für Vollziehungsaussetzung i. H. v. 241.087 DM geltend. Das Finanzamt setzte als steuerpflichtige Erstattungszinsen nur 658.868 DM an und kürzte die abzugsfähigen Nachforderungszinsen auf 208.195 DM. Sie beantragten in 2010 die Erstattungszinsen steuerfrei zu stellen und beriefen sich dabei auf ein BFH-Urteil (Az. VIII R 33/07).

Der BFH stellte klar, dass Erstattungszinsen nach § 233a AO steuerbare Erträge aus Kapitalforderungen i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2010 sind.