Aktuelles

22. Oktober 2014 – Legal
Wichtige Information zur Verjährungsfrist

Vor Ablauf des Jahres 2014 gilt es, rechtzeitig die Verjährung von Forderungen zur prüfen. Nur bei rechtzeitiger Hemmung der Verjährung können Sie Ihre noch offenen Forderungen weiterhin durchsetzen.

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verjährungsfrist gem. § 195 BGB verjähren die in 2011 entstandenen und fällig gewordenen Ansprüche mit Ablauf des

31. Dezember 2014

(es gilt die normale Verjährungsfrist von drei Kalenderjahren ab dem 01. Januar, der der Fälligkeit folgt).

Aus rechtlicher Sicher sollte daher der Forderungsbestand Ihres Hauses geprüft werden. Sollten Forderungen bestehen, die in 2011 entstanden und fällig geworden sind, müssen spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 verjährungshemmende Maßnahmen wie Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides, Klageerhebung, Schuldanerkenntnis, Teilzahlung (Anerkenntnis) erfolgen. Eine Mahnung hemmt die Verjährung nicht.