Ein aus der Veräußerung von Xetra-Gold-Wertpapieren erzielter Überschuss ist nicht steuerpflichtig. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 9 K 4022/12).
Der Kläger hatte Xetra-Gold-Wertpapiere erworben, also börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen, die jeweils einen Anspruch auf Lieferung von einem Gramm Gold verbriefen. Bei der Veräußerung erzielte er einen Gewinn, den das Finanzamt als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterwarf.
Das Finanzgericht gab der Klage statt, da die Wertpapiere keine Kapitalforderung verbrieften und damit nicht steuerpflichtig seien. Der Kläger habe ausschließlich einen Anspruch auf Lieferung von Gold und nicht auf die Rückzahlung von Kapital. Der Anspruch auf die Lieferung von Gold werde nicht zu einem Anspruch auf Geld, weil der Kläger die Möglichkeit habe, die Wertpapiere am Sekundärmarkt zu veräußern.
Gegen die Entscheidung wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VIII R 35/14).