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7. Oktober 2014 – Tax
Höhe des gesetzlichen Zinssatzes nicht verfassungswidrig

Der Bundesfinanzhof hält den gesetzlichen Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) für Zeiträume bis März 2011 nicht für verfassungswidrig (Az. IX R 31/13).

Im vorliegenden Fall war der Kläger der Ansicht, dass die Verzinsungspflicht, die 1990 in einer Hochzins-Phase festgelegt wurde, nicht mehr zeitgemäß sei. Die Vollziehung seines Steuerbescheides wurde teilweise ausgesetzt, so dass er für die Zeit zwischen November 2004 und März 2011 über 6.000 Euro Zinsen an das Finanzamt zahlen sollte.

Der BFH hat die Voraussetzungen für eine Vorlage an das BVerfG hinsichtlich der gesetzlich festgelegten Zinshöhe (0,5 % monatlich) verneint. Die Richter waren nicht davon überzeugt, dass der Gesetzgeber im Zeitraum bis März 2011 gemäß der Verfassung dazu verpflichtet gewesen sei, die Höhe des gesetzlichen Zinses an das niedrige Marktzinsniveau für Geldanlagen anzupassen. Der gesetzliche Zinssatz sei nicht nur mit den am Markt erzielbaren Anlagezinsen zu vergleichen, sondern auch mit den Darlehenszinsen. Darüber hinaus hätten sich die Zinsen erst nach dem Zeitraum, der im Streitfall zur Beurteilung stand, dauerhaft auf niedrigem Niveau stabilisiert.