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25. September 2014 – Tax
Abziehbarkeit von freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen bei gleichzeitigem Bezug steuerfreier Einkünfte

Werden im Zeitraum einer Auslandstätigkeit, deren Vergütungen unter Progressionsvorbehalt steuerfrei gestellt sind, freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, sind diese als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Einnahmen und Aufwendungen sei nicht gegeben, wenn die Beitragszahlung nicht auf einer sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtung, sondern auf einem freien Entschluss des Steuerpflichtigen beruhe. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 4 K 3168/13).

Im vorliegenden Fall hatte ein in Deutschland Angestellter im Ausland unter Progressionsvorbehalt stehende steuerfreie Einnahmen erzielt. Die in diesem Zusammenhang abgeführten freiwilligen Rentenversicherungsbeiträge wollte er als Sonderausgaben geltend machen.

Das Gericht gab ihm Recht. Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen zählen zwar nur dann zu den abziehbaren Sonderausgaben, wenn sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Dieser Zusammenhang wäre durch eine sozialversicherungsrechtliche Verpflichtung zur Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen gegeben. Der Angestellte habe hier jedoch freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung geleistet. Auch das zeitliche Zusammentreffen des Beginns der steuerfreien Tätigkeit und der freiwillig abgeführten Beiträge führe nicht zwangsläufig zu einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang.