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22. September 2014 – Tax
Anwaltssozietät veranstaltet Herrenabend – Aufwendungen nicht abzugsfähig

Eine Partnerschaft von Rechtsanwälten hatte Aufwendungen für sog. Herrenabende als Betriebsausgaben geltend gemacht. Die Betriebsprüfung vertrat die Auffassung, dass diese Aufwendungen sowohl privat als auch betrieblich veranlasst und daher nicht abzugsfähig seien. Hingegen machte die Klägerin geltend, die Veranstaltungen seien ausschließlich betrieblich veranlasst gewesen, da sie der Pflege, Vorbereitung und Begünstigung geschäftlicher Kontakte gedient hätten.

Zu diesen Veranstaltungen, die im Garten eines der Partner der klagenden Partnerschaft von Rechtsanwälten stattfanden, waren ausschließlich Männer eingeladen. Gäste waren Mandanten, Geschäftsfreunde und Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen. Nach einer Begrüßung durch die Partner der Kanzlei und deren Mitarbeiter sowie einen externen Conferencier wurden die Gäste bewirtet. Zudem fand ein Unterhaltungsprogramm statt.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen (Az. 10 K 2346/11). Die Aufwendungen seien zwar nicht dem Bereich der Lebensführung der Partner zuzurechnen, die betriebliche Veranlassung der Herrenabende sei zu bejahen. Dem Abzug stehe jedoch das Abzugsverbot für Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motoryachten sowie für ähnliche Zwecke entgegen. Der erforderliche Zusammenhang zwischen den Herrenabenden, die der Unterhaltung und Repräsentation dienten, und der Lebensführung der Eingeladenen sei zu bejahen. Es habe sich nicht um Werbe- oder Informationsveranstaltungen zu einem juristischen Thema gehandelt.

Der Bundesfinanzhof hat die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin zugelassen.