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9. September 2014 – Tax
Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Darlehen zwischen Angehörigen möglich

Der BFH entschied in drei Urteilen, dass die Anwendung des sog. Abgeltungsteuersatz i. H. v. 25 % nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige i. S. des § 15 AO sind (Az. VIII R 9/13, Az. VIII R 44/13, Az. VIII R 35/13).

Im Verfahren VIII R 9/13 gewährten die verheirateten Kläger ihrem Sohn und ihren Enkeln, im Streitfall VIII R 44/13 gewährte der Kläger seiner Ehefrau und seinen Kindern fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung von fremd vermieteten Immobilien durch die Darlehensnehmer. Im Verfahren VIII R 35/13 stundete die Klägerin ihrem Bruder den Kaufpreis für die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen. Der Kaufpreis war ab dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft zu verzinsen. Die jeweiligen Finanzämter waren der Ansicht, dass der niedrigere Abgeltungsteuersatz nicht anzuwenden sei, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge “einander nahe stehende Personen” seien und besteuerten die Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer. Die jeweiligen Finanzgerichte hatten sich dieser Ansicht angeschlossen und die Klagen abgewiesen.

Der BFH hob die FG-Urteile auf und entschied, dass die Kapitalerträge der Darlehensgeber mit dem günstigeren Abgeltungsteuersatz besteuert werden. Zwar sei nach dem Wortlaut des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG der Abgeltungsteuersatz ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge “einander nahe stehende Personen” seien. Nach Auffassung der Richter sei der gesetzliche Tatbestand nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein solches Näheverhältnis nur dann vorliege, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden könne oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen bestehe. Demnach sei ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis zu begründen. Des Weiteren sei eine enge Auslegung des Ausschlusstatbestandes auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.