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3. September 2014 – Legal
Versicherung muss bei arglistigem Verhalten durch Falschangaben beim Schadenshergang nicht zahlen

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Klage eines Versicherungsnehmers auf Erstattung eines Brandschadens abgewiesen. Er habe durch falsche Angaben zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass sein Vorgehen das Regulierungsverhalten der Versicherung zu deren Nachteil und zu seinem Vorteil beeinflussen werde (Az. 5 U 79/14).

Der Kläger hatte einen mit Fett gefüllten Topf auf dem angeschalteten Cerankochfeld in der Küche vergessen. Das Fett entzündete sich und es entstand eine starke Rauchentwicklung. Diese bemerkte er erst knapp drei Stunden später, weil er auf der Terrasse saß. Es entstanden in mehreren Räumen des Wohnhauses Schäden i. H. v. 20.00 Euro. Sowohl in der Schadenanzeige als auch gegenüber dem Schadenregulierer gab der Versicherungsnehmer jedoch an, der Schaden sei durch einen technischen Defekt des Elektroherdes entstanden. Dies konnte jedoch wiederlegt werden.

Seine Klage auf Schadensregulierung hatte daher weder in erster noch in zweiter Instanz Erfolg. Auch das OLG vertrat die Auffassung, der Kläger habe arglistig seine vertragliche Pflicht verletzt, dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls erforderlich sei. Er habe den Hergang des Schadens zweimal falsch dargestellt. Damit habe er versucht, auf Seiten des Versicherers einen entsprechenden Irrtum zu erregen, um Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen auszuräumen.