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2. September 2014 – Tax
Anschaffungsnebenkosten beim geplanten aber gescheiterten Erwerb von GmbH-Anteilen steuerlich nicht absetzbar

Anschaffungskosten, vergeblich aufgewendete Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten einer Vermögensanlage gehören nicht zu den abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 6 K 248/13).

Der Kläger plante, eine GmbH zu erwerben. Um seine Haftung zu begrenzen, sollte eine zweite GmbH alle Anteile der ersten GmbH erwerben und auch die Darlehen für die Finanzierung des Anteilserwerbs bei einer Bank aufnehmen. Dabei entstanden auch Beratungskosten. Nachdem die Bank ihre Finanzierungszusage zurückgezogen hatte, gab der Kläger seine Erwerbsabsichten auf und machte die bisherigen vergeblichen Aufwendungen für den Beteiligungserwerb als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnt das ab.

Das FG wies die Klage ab. Aufwendungen, die für den Erwerb einer Kapitalanlage gemacht werden, rechneten, anders als Aufwendungen bei einer bestehenden Kapitalanlage nicht zu den Werbungskosten, sondern zu den Anschaffungskosten. Denn zu diesen gehörten nicht nur der Kaufpreis, sondern z. B. wie hier auch im Zusammenhang mit dem Erwerb stehende Beratungskosten. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Privatvermögens seien diese Kosten jedoch nicht zu berücksichtigen. Da Wirtschaftsgüter des Kapitalvermögens mangels Abnutzbarkeit nicht abschreibungsfähig seien und vergebliche Anschaffungskosten das steuerrechtliche Schicksal erfolgreicher Anschaffungsaufwendungen teilten, seien auch die Anschaffungskosten und Nebenkosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht berücksichtigungsfähig.