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29. August 2014 – Tax
Keine deutsche Besteuerung spanischer Dividenden trotz lediglich 10%-igen Quellensteuerabzugs in Spanien

Dividenden einer spanischen Kapitalgesellschaft an deutsche Gesellschafter sind auch dann von der Einkommensteuer freizustellen, wenn in Spanien lediglich ein Quellensteuerabzug von 10 % vorgenommen wurde. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 12 K 2707/10 F).

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland, war u. a. an einer spanischen Kapitalgesellschaft beteiligt und erzielte daraus Dividenden, die in Spanien mit einem Quellensteuerabzug von 10 % besteuert wurden. Das deutsche Finanzamt berücksichtigte die Dividenden als gewerbliche Einkünfte, da sie trotz des laut Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) allein Spanien zustehenden Besteuerungsrechts nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG in Deutschland zu besteuern seien.

Das FG gab der Klage statt. Die Dividenden seien von der deutschen Einkommensteuer freizustellen und lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu erfassen. Gegen die Vorschrift des § 50d EStG bestünden verfassungsrechtliche Bedenken, da sie sich über das DBA hinwegsetze. Deshalb sei sie so auszulegen, dass dadurch jedenfalls nicht die steuerliche Freistellung durch eine Verteilungsnorm des DBA aufgehoben werden könne.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.