Der Verlust einer aus einer Gehaltsumwandlung entstandenen Darlehensforderung eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber kann zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen, wenn der Arbeitnehmer ansonsten keine Entlohnung für seine Arbeitsleistung erhalten hätte. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 57/13).
Eine GmbH hatte mit ihren Mitarbeitern, u. a. dem Kläger, vereinbart, über einen Zeitraum von drei Jahren statt einer Gehaltsauszahlung eine halbe Stunde pro Arbeitstag gutzuschreiben. Entsprechend einer Folgevereinbarung wandelte der Kläger diese angesparten Stunden in Genussrechtskapital um. Nachdem über die GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, war die nachrangige Forderung des Klägers auf Rückzahlung seines Genusskapitals wertlos. Der Kläger wollte sie deshalb als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt lehnte ab.
Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof gaben dem Kläger Recht. Denn der Verlust der Darlehensforderung könne als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sein, wenn der Arbeitnehmer – wie hier – das Risiko des Darlehensverlusts aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen habe.