Selbständige und Gewerbetreibende, die sich die Kontoauszüge von ihrer Bank elektronisch übermitteln lassen, müssen laut Bayerischem Landesamt für Steuern bestimmte Aufbewahrungs- und Archivierungspflichten beachten, da die Kontoauszüge als Informationsquelle für getätigte Umsätze auch für das Finanzamt wichtig sind.
Elektronische Kontoauszüge seien wie Originale zu behandeln. Die Aufbewahrungspflicht werde deshalb nicht erfüllt, wenn die Auszüge ausgedruckt und als Papierbeleg aufbewahrt und dann gelöscht würden. Die Auszüge müssten stattdessen in elektronischer Form über einen Zeitraum von zehn Jahren auf einem maschinell auswertbaren Datenträger gesichert werden, jederzeit verfügbar und unverzüglich lesbar sein. Auch dürften sie nicht verändert oder gelöscht werden können.
Alternativ könne vereinbart werden, dass das Kreditinstitut die elektronischen Kontoauszüge bei Möglichkeit jederzeitigen Zugriffs aufbewahrt oder wie bisher Papierbelege zusendet. In jedem Fall liege die Verantwortung für die Beachtung einer ordnungsmäßigen Buchführung beim Steuerpflichtigen.