Aktuelles

22. August 2014 – Tax
Steuerliches Abzugsverbot für Bestechungsgelder umfasst auch Kosten des Strafverfahrens und Abschöpfungszahlungen an den Fiskus

Nicht nur Bestechungsgelder, sondern auch die Kosten des Strafverfahrens und die Zahlungen zur Abschöpfung der durch die Bestechung erlangten Vorteile sind steuerlich nicht absetzbar. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. X R 23/12).

Der Kläger, ein Werkstatteinrichter, hatte mit einem Angestellten eines Automobilkonzerns Absprachen getroffen, nach denen dieser den Kläger bei der Einrichtung der Werkstätten der Vertragshändler des Konzerns bevorzugt empfehlen sollte. Der Kläger zahlte die vereinbarten Bestechungsgelder an die Frau des Angestellten. Der Kläger wurde zu einer Bewährungsstrafe verurteilt und musste außerdem an den Fiskus Zahlungen zur Abschöpfung der erlangten Wertvorteile in Höhe von 210.000 Euro leisten. Für diese Zahlung und die Kosten des Strafverfahrens wollte er steuerlich Rückstellungen bilden. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Das Finanzgericht und auch der BFH gaben dem Finanzamt Recht. Das für die “Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen” geltende Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG erfasse nicht nur die Bestechungsgelder als solche, sondern auch die Kosten eines nachfolgenden Strafverfahrens sowie die aufgrund strafgerichtlicher Verfallsanordnung geleisteten Zahlungen zur Abschöpfung der erlangten Vermögensvorteile. Diese Beträge seien auch nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.