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21. August 2014 – Legal
Nachbar kann bei baurechtswidrigem Grenzbau Abbruch verlangen

Wenn eine ohne Baugenehmigung errichtete Garage die nach der Bauordnung vorgeschriebene Mindest-Abstandsfläche zum Nachbargrundstück nicht einhält und keine Ausnahme von den Vorschriften über Abstandsflächen zulässig ist, kann der dadurch in seinen Rechten verletzte Nachbar verlangen, dass die Baurechtsbehörde den Abbruch der Garage anordnet. So entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az. 8 S 1938/12).

Im vorliegenden Fall errichtete der Eigentümer eines Hanggrundstücks ohne Baugenehmigung an der Grenze zum Nachbargrundstück des Klägers auf einer über dem Gelände liegenden 1,14 m bis 1,30 m hohen Sockelwand eine 2,97 m hohe Garage. Der Kläger beantragte beim Landratsamt den Abbruch, denn die Garage einschließlich Sockelwand überschreite die für eine Grenzgarage zulässige Wandhöhe von 3 m deutlich. Der Nachbar wandte ein, das Gelände auf dem Grundstück des Klägers sei nachträglich verändert worden. Der Kläger bestritt dies.

In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen. Der VGH holte jedoch ein Gutachten über den Geländeverlauf bei Errichtung der Garage ein und verpflichtete daraufhin das Landratsamt, den Abbruch der Garage anzuordnen, denn die Garage sei ohne die nach der Bauordnung vorgeschriebene Abstandsfläche von mindestens 2,5 m Tiefe unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück des Klägers errichtet worden. Das verletze den Kläger in seinem durch die Vorschriften über Abstandsflächen geschützten Nachbarrecht. Die Voraussetzungen für eine ohne Abstandsfläche privilegierte Grenzgarage seien nicht erfüllt, weil die dafür nur bis zu 3 m zulässige Wandhöhe überschritten sei. Insoweit sei die über dem Gelände liegende Sockelwand entgegen der Ansicht des Gerichts erster Instanz anzurechnen.