Die letztwillige Zuwendung eines dinglichen Wohnrechts an dem Familienheim erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erbschaftsteuer. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 45/12).
Die Klägerin war Miterbin ihres verstorbenen Ehemannes. Entsprechend den testamentarischen Verfügungen wurde das Eigentum an dem zum Nachlass gehörenden Grundstück an die beiden Kinder des Erblassers übertragen und der Klägerin im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht an der vormals gemeinsamen ehelichen Wohnung eingeräumt. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienheime zu berücksichtigen.
Der BFH wies die Klage ab. Ein von der Erbschaftsteuer befreiter Erwerb eines Familienheims von Todes wegen liege nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur vor, wenn der länger lebende Ehegatte endgültig zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des verstorbenen Ehegatten erwerbe und diese zu eigenen Wohnzwecken selbst nutze. Ein Wohnrecht erfülle diese Voraussetzungen nicht.