Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung einer IT-Beraterin für Management-Systeme in der IT-Branche liegt nicht im häuslichen Arbeitszimmer. So entschied das Finanzgericht München (Az. 8 K 1704/11).
Die Klägerin, selbständige IT-Beraterin, war von April bis Oktober der streitigen Jahre 2007 und 2008 ganztags bei IT-Unternehmen tätig. In ihren Gewinnermittlungen wies sie für ihr häusliches Arbeitszimmer Raumkosten von jeweils ca. 3.000 Euro pro Jahr aus. Das Finanzamt ließ aber nur jährlich 1.250 Euro zum Abzug als Betriebsausgaben zu.
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Zwar habe der Klägerin kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden, so dass sie jährlich bis zu 1.250 Euro geltend machen konnte. Sie könne jedoch die geltend gemachten Kosten nicht in voller Höhe ansetzen, da das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit gewesen sei. Das bestimme sich danach, ob im Arbeitszimmer für den Beruf typische, wesentliche und prägende Arbeiten vorgenommen würden. Hier habe die wesentliche Leistungserbringung vor Ort im Auftraggeberunternehmen stattgefunden und im Arbeitszimmer seien nur Hilfstätigkeiten vorgenommen worden.