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18. August 2014 – Tax
Abfindungszahlung an in Frankreich tätigen deutschen Arbeitnehmer nicht in Deutschland steuerbar

Der deutsche Fiskus darf die Abfindungszahlung eines französischen Arbeitgebers an einen Deutschen nicht besteuern. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. I R 8/13).

Der Kläger, Angestellter einer deutschen Firmengruppe, war zusätzlich bei einer zur Gruppe gehörenden französischen Firma als Geschäftsführer angestellt worden. Nach Unstimmigkeiten über die weitere strategische Ausrichtung des Unternehmens wurde der Vertrag beendet. Der Kläger erhielt eine Abfindung, die das deutsche Finanzamt besteuern wollte. Der Kläger klagte dagegen.

Das Finanzgericht und ihm folgend der BFH gaben dem Kläger Recht. Art. 13 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich gebe Deutschland kein Besteuerungsrecht für eine Abfindungszahlung, die eine im Inland ansässige Person von ihrem bisherigen französischen Arbeitgeber aus Anlass der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses erhalten habe. Das Besteuerungsrecht gebühre vielmehr Frankreich als Tätigkeitsstaat.