Ob die Beschaffung und Unterhaltung eines Sportwagens durch einen Freiberufler einen steuerlich nicht absetzbaren unangemessenen betrieblichen Repräsentationsaufwand bedeutet, ist danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 20/12).
Ein selbständig tätiger Tierarzt machte den hohen Aufwand für seinen 400 PS starken Sportwagen als Betriebsausgabe geltend. Den mit nur 20 Fahrten in drei Jahren sehr geringen Umfang der betrieblichen Nutzung wies er mittels eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches nach. Das Finanzamt gewährte lediglich pauschal 1 Euro je gefahrenen Kilometer, das dagegen angerufene Finanzgericht setzte pauschal 2 Euro je Kilometer an.
Der BFH bestätigte dies. Die Grenzen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG für den Abzug unangemessener Aufwendungen gälten auch für die Beschaffung ausschließlich betrieblich genutzter Pkw. Die Kfz-Aufwendungen seien insbesondere wegen des absolut geringen betrieblichen Nutzungsumfangs des Sportwagens und wegen des fehlenden Einsatzes in der berufstypischen tierärztlichen Betreuung unangemessen. Vergleichsmaßstab bei der Berechnung angemessener Aufwendungen könnten aufwändigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse sein.