Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Deutschland das Einkommen von Arbeitnehmern besteuern darf, die in die Schweiz gezogen sind, aber in Deutschland arbeiten (Az. 3 K 2654/11, EuGH-Az. C-241/14). Es ist der Auffassung, dass diese sog. “überdachende Besteuerung” gegen das zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) und ihren Mitgliedstaaten abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen verstößt.
Der Kläger war in die Schweiz weggezogen, weiterhin aber als Geschäftsführer für eine in Deutschland ansässige GmbH – die Tochtergesellschaft eines schweizerischen Konzerns – tätig. Der Kläger versteuerte den Arbeitslohn an seinem Wohnsitz in der Schweiz. Die GmbH führte für seinen Arbeitslohn lediglich eine Quellensteuer von 4,5 % an den deutschen Fiskus ab. Das deutsche Finanzamt wollte den Kläger unter Anrechnung der schweizerischen Steuer zur erheblich höheren deutschen Einkommensteuer veranlagen.
Das Finanzgericht sieht eine Diskriminierung darin, dass die überdachende Besteuerung, nach der Deutschland die Einkünfte im Jahr des Wegzugs und den folgenden fünf Jahren besteuern darf, nur dann greift, wenn der in die Schweiz gezogene kein Schweizer Staatsbürger ist. Dies sei auch ein Verstoß gegen die Bestimmungen über die Arbeitnehmer- und Personen-Freizügigkeit.