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8. August 2014 – Tax
Werbungskosten bei vorübergehender Auslandstätigkeit

Ein Arbeitnehmer, der zunächst für drei Jahre und anschließend wiederholt befristet von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt worden ist, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte. Wird er dabei von Familienangehörigen begleitet, sind Aufwendungen für Übernachtungen nur anteilig als Werbungskosten zu berücksichtigen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 11/13).

Die Kläger sind Ehegatten. Der Ehemann wurde im Zeitraum von 2006 bis 2011 zunächst für drei Jahre und danach mehrfach auf insgesamt 5 Jahre verlängert zu einer ausländischen Tochtergesellschaft entsandt. Seine deutsche Wohnung behielt er bei. Er machte Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und Fahrtkosten steuerlich geltend. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht gewährten dies nicht.

Der BFH hob das abweisende Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück. Zwar liege keine doppelte Haushaltsführung vor. Die Fahrtkosten seien aber in tatsächlicher Höhe abzugsfähig, da ein auswärts tätiger Arbeitnehmer typischerweise nicht die Möglichkeit habe, seine Wegekosten gering zu halten. Die Übernachtungskosten der ihn begleitenden Familie wiesen jedoch keinen Erwerbsbezug auf und könnten daher nicht steuerlich geltend gemacht werden.