Die Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG trifft eine Regelung dahin, wie die Finanzbehörde den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt. Entsprechend darf das Finanzgericht diese Auskunft sachlich nur daraufhin prüfen, ob der Sachverhalt zutreffend erfasst und die rechtliche Beurteilung nicht evident fehlerhaft ist. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 23/13).
Die Klägerin, eine GmbH, hatte beim Finanzamt eine Lohnsteueranrufungsauskunft eingeholt, um die rechtlichen Rahmenbedingungen eines künftigen flexiblen Arbeitszeitmodells für ihre Mitarbeiter und die Vertreter der GmbH klären zu lassen. Mit der Auskunft war sie nicht einverstanden und erhob dagegen Einspruch. Das Finanzamt wies ihn zurück, das angerufene Finanzgericht gab der Klägerin Recht.
Der Bundesfinanzhof wies dagegen die Klage ab. Ein Arbeitgeber, der sich auf eine Lohnsteueranrufungsauskunft berufe, gehe kein Haftungsrisiko ein. Wenn er aber nicht danach verfahren wolle, könne er die Verwaltung nicht per Gericht zu einer anderen Auskunft zwingen, sondern müsse den üblichen Weg des Steueranmeldungs- und Haftungsverfahrens beschreiten.