Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein geleastes Firmenfahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, ist bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils eine bei Vertragsbeginn geleistete Leasing-Sonderzahlung auf die Laufzeit des Leasing-Vertrages zu verteilen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.12.2013 – 9 K 9224/10; Revision zugelassen).
Nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG kann der Wert der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, statt mit der 1 %-Regelung auch mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der „gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen“ angesetzt werden (sog. Fahrtenbuchmethode). Zu den Gesamtkosten gehören u.a. Leasing- und Leasing-Sonderzahlungen (anstelle der Absetzung für Abnutzung; s. hierzu H 8. 1 (9-10) LStH 2014 „Gesamtkosten“).
Die Klägerin stellte ihrem Geschäftsführer ein geleastes Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Dabei leistete sie im Streitjahr 2005 eine Leasing-Sonderzahlung von € 15.000,00. Den geldwerten Vorteil ermittelte die Klägerin im Streitjahr – anders als im Folgejahr – nach der Fahrtenbuchmethode. Die Klägerin vertrat dabei die Auffassung, die Sonderzahlung sei auf die Gesamtzeit des Leasingvertrages (36 Monate) aufzuteilen. Im Jahr 2005 berücksichtigte sie die Sonderzahlung deshalb nur anteilig und ermittelt so einen Kilometersatz von € 1,08. Demgegenüber vertrat das Finanzamt die Auffassung, die einmalige Sonderzahlung sei im Streitjahr in voller Höhe zusätzlich zu den laufenden Leasingraten, den Benzin-, Versicherungskosten und der Kraftfahrzeugsteuer zu berücksichtigen. Das Finanzamt gelangte damit zu einem erhöhten Kilometersatz von € 1,57.
Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für das Streitjahr ist die Leasing-Sonderzahlung nicht vollständig zu berücksichtigen.
Für die Bewertung des Vorteils der Pkw-Nutzung ist allein der im Streitjahr beim Arbeitgeber angefallene wirtschaftliche Aufwand maßgeblich und nicht dessen Zahlungen auch für die Zukunft.
Bei der Sonderzahlung handelt es sich nicht um ein als Anschaffungskosten des Nutzungsrechts zu qualifizierendes Einstandsgeld oder eine Abstandszahlung, um den Leasingvertrag abzuschließen. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist die Sonderzahlung vielmehr als ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt zu beurteilen.
Dem Geschäftsführer-Gesellschafter ist auch nur insoweit ein lohnsteuerrechtlicher Vorteil zugeflossen, da es aus seiner Sicht für den Vorteil der Fahrzeugnutzung keinen Unterschied macht, ob der Arbeitgeber eine Sonderzahlung auf den Leasingvertrag geleistet hat oder nicht.