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17. Juli 2014 – Tax
Kindergeldberechtigung während einer Entsendung ins Ausland (Nicht- EU)

Ein ins Nicht-EU-Ausland entsandter Arbeitnehmer, der seinen inländischen Wohnsitz mehrere Wochen im Jahr nutzt, hat weiterhin Anspruch auf Kindergeld. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 6 K 179/12).

Der Kläger ist verheiratet und hat drei Kinder. Sein Arbeitgeber hatte ihn von 2005 bis 2010 ins Nicht-EU-Ausland entsandt. Die Familie war mit ihm ins Ausland gegangen, nutzte aber weiterhin ihr Haus in Deutschland in den Sommer- und Winterferien mehrere Wochen im Jahr. Die Familienkasse zahlte für diesen Zeitraum kein Kindergeld mit der Begründung, der Kläger habe keine ausreichenden Nachweise für das Beibehalten seines deutschen Wohnsitzes erbracht.

Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Der Kläger habe über seine frühere Wohnung tatsächlich verfügen können und sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit benutzt. Da das Kindergeld aber nur 4 Jahre rückwirkend gewährt werden könne und der Kläger den Antrag auf Kindergeldzahlung jedoch erst im Jahr 2011 gestellt habe, sei das Kindergeld nur von 2007 bis 2010 nachträglich zu gewähren.