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17. Juli 2014 – Tax
Dokumentation der Zuordnung bezogener Leistungen für das Unternehmen muss zeitnah erfolgen

Ein Steuerpflichtiger muss seine Entscheidung, bezogene Leistungen seinem Unternehmen zuzuordnen und daraus den Vorsteuerabzug geltend zu machen, dem Finanzamt zeitnah bekanntgeben. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 1 K 106/12).

Die selbständige Klägerin hatte 2007 ein Grundstück gekauft und mit dem Bau eines neuen Hauses begonnen. Die Zuordnung des neuen Gebäudes zu ihrem Unternehmen machte sie erst durch den Antrag auf Vorsteuerabzug der Herstellungskosten mit der Umsatzsteuervoranmeldung des 1. Quartals 2009 geltend. Das Finanzamt akzeptierte das nicht, da die Zuordnungsentscheidung nicht zeitnah erfolgt sei.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Für die Zuordnung eines Gegenstandes zum eigenen Unternehmen sei u. a. die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs gegenüber dem Finanzamt ein gewichtiges Indiz. Allerdings müsse dies so bald wie möglich, spätestens mit der Umsatzsteuererklärung am 31. Mai des Folgejahres, erfolgen.