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16. Juli 2014 – Tax
Doppelte Haushaltsführung, wenn beide Ehegatten am Beschäftigungsort wohnen und die frühere Familienwohnung beibehalten

Der Lebensmittelpunkt hat sich bei Ehegatten, die beide am Beschäftigungsort arbeiten, in einer der Wohnung am bisherigen Wohnort gleichwertigen Wohnung wohnen, wo keine minderjährigen Kinder oder zu betreuende Verwandten leben und sich auch nach den sonstigen objektiven Gesamtumständen nicht der Lebensmittelpunkt befindet, an den Beschäftigungsort verlagert. So entschied das Finanzgericht München (Az. 15 K 2474/12).

Die verheirateten, bisher in Eisenach im eigenen Haus wohnenden Kläger, waren als Lehrer in unbefristete Anstellungen nach Lindau bzw. Kempten gegangen und hatten in Lindau ihren alleinigen Wohnsitz angemeldet. Sie machten Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung zwischen ihrem alten Haus in Eisenach und der neuen angemieteten 93 qm großen Wohnung in Lindau geltend. Das Finanzamt gewährte dies nicht.

Die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Da keine gegenteiligen Erkenntnisse vorlägen, müsse das Gericht davon ausgehen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Kläger an den Beschäftigungsort verlagert habe, wenn der Arbeitnehmer am neuen Wohnort zusammen mit seinem Ehepartner in eine familiengerechte Wohnung einziehe.