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10. Juli 2014 – Legal
Keine Lohnfortzahlung bei selbst verschuldeter Arbeitsunfähigkeit?

Das Landesarbeitsgericht Köln wies darauf hin, dass Arbeitnehmer, die krank werden, grundsätzlich einen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben. Diesen können sie jedoch verlieren, wenn sie ihre Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben. Allerdings sei für diese Beurteilung ein hoher Maßstab anzulegen (Az. 7 Sa 1204/11).

Im vorliegenden Fall war eine Restaurantmitarbeiterin während der Arbeit ausgerutscht und dann fast einen Monat krankgeschrieben. Der Arbeitgeber wollte keine Lohnfortzahlung leisten mit der Begründung, er habe die Mitarbeiterin am Tag vor dem Unfall sogar zweimal darauf hingewiesen, dass ihre Stoffturnschuhe ungeeignet seien und zu glatte Sohlen hätten. Sie habe den Unfall im Betrieb erlitten, weil sie diesen Hinweisen nicht nachgekommen wäre.

Das Gericht entschied jedoch zu Gunsten der Arbeitnehmerin. Sie habe einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber müsse den Lohn nur dann nicht zahlen, wenn die Arbeitsunfähigkeit in besonders grob fahrlässiger Weise selbst herbeigeführt worden sei. Eine grobe Fahrlässigkeit sei der Frau nur dann vorzuwerfen gewesen, wenn sie völlig ungeeignete – z. B. hochhackige – Schuhe getragen hätte. Beim Tragen von Stoffturnschuhen könne man ihr jedoch keinen Vorwurf machen. Wenn das Sicherheitsrisiko als besonders hoch anzusehen gewesen wäre, hätte der Arbeitgeber die Mitarbeiterin am Vortag auffordern müssen, sofort die Schuhe zu wechseln. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen.