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7. Juli 2014 – Tax
Kein unterjähriger Wechsel zur Fahrtenbuchmethode

Die Fahrtenbuchmethode zur Unterscheidung dienstlicher und privater Fahrten kann nur dann genutzt werden, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt. Ein unterjähriger Wechsel von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist nicht zulässig. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 35/12).

Der Kläger, ein Angestellter, durfte im Jahr 2008 seinen Dienstwagen auch privat nutzen. Ab Mai 2008 wechselte er von der sog. 1 %-Methode zur Fahrtenbuchmethode. Das Finanzamt, das Finanzgericht und auch der Bundesfinanzhof ließen dies nicht zu.

Da bei der Führung eines Fahrtenbuchs zusätzlich die für das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen nachzuweisen seien, scheide allein schon aus Praktikabilitätsgesichtspunkten ein unterjähriger Methodenwechsel aus.