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4. Juli 2014 – Tax
Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf nicht als Werbungskosten abziehbar

Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. IX R 42/13).

Die Klägerin veräußerte im Jahr 2010 ein von ihr im Jahre 1999 erworbenes und seitdem vermietetes Immobilienobjekt. Wegen der dabei eingegangenen Verpflichtung zur lastenfreien Übertragung des Grundstückes musste sie zur Ablösung der Restschuld eines zur Finanzierung der Anschaffungskosten des Objekts aufgenommenen Darlehens Vorfälligkeitsentschädigungen entrichten. Diese machte sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten jedoch nicht.

Das Finanzgericht und auch der Bundesfinanzhof wiesen die Klage ab. Die Vorfälligkeitsentschädigungen habe die Klägerin nur bezahlt, weil sie sich zur lastenfreien Veräußerung des Grundstücks verpflichtet hatte. Damit bestehe der für die Absetzung als Werbungskosten notwendige wirtschaftliche Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften gerade nicht zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und der vormaligen Vermietung der Immobilie, sondern nur zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und der Veräußerung der Immobilie.