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3. Juli 2014 – Tax
Ein Immobilien-Preis-Kalkulator ist zur Ermittlung des Grundbesitzwertes ungeeignet

Wenn Eigentumswohnungen oder Häuser vererbt oder verschenkt werden, ist der Grundbesitzwert im Vergleichswertverfahren zu ermitteln. Dabei sind die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte (GAG) ermittelten Vergleichspreise heranzuziehen. So entschied das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 1 K 107/11).

Die bei den niedersächsischen Finanzämtern übliche Praxis, den Grundbesitzwert mithilfe des von den GAG in ihren Internetauftritten angebotenen Immobilien-Preis-Kalkulators selbst zu ermitteln, den Grundbesitzwert aus den Grundstücksmarktberichten abzuleiten oder einen Auszug aus der Kaufpreissammlung der Gutachterausschüsse zu nutzen, genüge nicht den Vorgaben des § 183 Abs. 1 BewG. Stattdessen müssten die Finanzämter die Preise konkreter Vergleichsgrundstücke bei dem örtlich zuständigen Gutachterausschuss anfordern.

Das Urteil ist vorläufig nicht rechtskräftig. Die Revision ist zugelassen.