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2. Juli 2014 – Legal
Änderung notarieller Vereinbarung über Unterhaltsverpflichtung bei fortschreitendem Alter möglich

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied, dass ein 78-jähriger Mann nicht verpflichtet ist, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für den Unterhalt der geschiedenen Ehefrau einzusetzen (Az. 9 UF 34/14).

Im vorliegenden Fall war die Ehe 2005 geschieden worden. Im Rahmen eines notariellen Ehevertrages hatten die Eheleute u. a. die Übertragung vormals gemeinsamen Grundbesitzes nebst Verbindlichkeiten auf den Ehemann und dessen Verpflichtung zur Zahlung monatlichen nachehelichen Unterhalts von 1.000 Euro vereinbart. Der 78-Jährige beantragte ab 2013 jedoch wegen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Abänderung der notariellen Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts.

Das OLG gab ihm schließlich Recht. Die in einer notariellen Vereinbarung enthaltene Verpflichtung, an die geschiedene Ehefrau Unterhalt zu leisten, kann bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse entfallen. In welchem Umfang das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze für Unterhaltsleistungen heranzuziehen sei, müsse im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände wie dem Alter, der zunehmenden körperlichen und geistigen Belastung, der ursprünglichen Planung der Eheleute und ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse bewertet werden. Der in schwierigen finanziellen Verhältnissen lebende Mann, der lediglich über Altersrente und Ehrensold in Höhe von insgesamt 473 Euro monatlich verfüge, müsse nicht mehr Unterhaltsleistungen aus der noch geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Bauingenieur für die 72-jährige Ex-Ehefrau zahlen, da er lediglich seinen angemessenen eigenen Lebensbedarf sicherstellen könne.