Aktuelles

27. Juni 2014 – Tax
Werbungskostenabzug auch bei „umgekehrten Familienheimfahrten“

Fahrtkosten einer Ehefrau, um ihren auf wechselnden Baustellen tätigen Ehemann zu besuchen, können bei diesem als Werbungskosten abzugsfähig sein. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 12 K 339/10 E).

Der Kläger, Monteur auf weltweit wechselnden Baustellen konnte aus den Niederlanden an den Wochenenden aus produktionstechnischen Gründen nicht zum Familienwohnsitz in Deutschland fahren. Deshalb besuchte ihn seine Ehefrau dort. Diese Besuche machte der Kläger als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt sah diese Fahrten als private Lebensführung an und versagte daher den Abzug.

Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Die berufliche Veranlassung überwiege hier. Die Kosten für die Heimfahrten des Klägers hätte er als Werbungskosten abziehen können. Da seine Heimfahrten aus beruflichen Gründen nicht möglich gewesen seien, könne er stattdessen die Besuchsfahrten seiner Ehefrau absetzen (sog. “umgekehrte Familienheimfahrten”). Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 22/14).