Das Sozialgericht Dortmund entschied, dass ein GmbH-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig sein kann, wenn er über eine Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft verfügt. Das sei vor allem dann der Fall, wenn er abhängig beschäftigt sei, für die Firma Fachkenntnisse und Kundenkontakte besitze und sich Arbeitnehmerrechte wie ein leitender Angestellter gesichert habe (Az. S 34 R 580/13).
Im vorliegenden Fall besaß der Geschäftsführer einer Softwarefirma einen Gesellschafteranteil von 49,71 Prozent, ohne über eine umfassende Sperrminorität zu verfügen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund war der Auffassung, dass der Geschäftsführer als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig sei.
Das Gericht gab der Rentenversicherung Recht. Der Geschäftsführer übe eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus, da die Ausgestaltung seines Anstellungsvertrages mit Gehaltsvereinbarung, Urlaubsanspruch, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und anderen Nebenleistungen für eine typische Beschäftigung als leitender Angestellter spreche. Die Vertragsparteien hätten sogar Ansprüche des Geschäftsführers aus einem vorangegangenen Arbeitsvertrag fortgeschrieben. Die besondere Rolle des Geschäftsführers bei der Entwicklung von Softwareprodukten und der Pflege von Kundenkontakten lasse keine andere Beurteilung zu. Im Rahmen der Gesamtwürdigung würden die maßgeblichen Aspekte für das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sprechen.