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20. Juni 2014 – Tax
Bei Ausgliederung auf eine neu gegründete Gesellschaft im Konzern fällt keine Grunderwerbsteuer an

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass die Grunderwerbsteuervergünstigung für Umstrukturierungen im Konzern im Fall der Neugründung nicht die Einhaltung der fünfjährigen sog. Vorbehaltensfrist voraussetzt (Az. 7 K 281/14).

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin, eine GmbH, Konzernumstrukturierungen beschlossen. Es wurde u. a. ein Teilbetrieb auf eine neu zu gründende Gesellschaft ausgegliedert, die GmbH wurde umbenannt und eine neue A GmbH gegründet, auf der verschiedene Grundstücke übergingen. Vor diesem Hintergrund setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest. Die Klägerin berief sich auf die Steuervergünstigung für Konzernumstrukturierungen.

Das FG gab der Klage statt. Zwar sei die Übertragung des Grundbesitzes steuerbar, die Steuer werde jedoch nach Maßgabe des Vergünstigungstatbestands für Konzernumstrukturierungen nicht erhoben. Die Vorbehaltensfrist von fünf Jahren sei für die neu gegründete Klägerin im Streitfall zwar nicht erfüllt, allerdings müsse bei einer Umwandlung durch Neugründung einer Gesellschaft die Vorschrift im Gesetz einschränkend ausgelegt werden. Die Frist diene der Verhinderung von Steuerumgehungen durch missbräuchliche Gestaltungen. Im Streitfall sei ein solcher Missbrauch aber objektiv ausgeschlossen, da keine Grundstücke aus dem Konzernverbund gelöst wurden.

Hinweis

Gemäß der Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG wird für bestimmte steuerbare Rechtsvorgänge aufgrund einer Umwandlung, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage die Steuer unter der Voraussetzung nicht erhoben, dass an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Abhängige Gesellschaften sind: an deren Kapital oder Gesellschaftsvermögen das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 % ununterbrochen beteiligt ist.