Aktuelles

16. Juni 2014 – Tax
Immobilieneigentümer können Schäden durch Hochwasser 2013 steuermindernd geltend machen

Die OFD Niedersachsen teilte am 13.06.2014 mit, dass Eigentümer von Immobilien, die für die Einkunftserzielung genutzt werden, ihre Kosten für die Beseitigung der Schäden durch das Hochwasser 2013 in voller Höhe als laufende Erhaltungsaufwendungen bei der Einkommensteuer geltend machen können.

Die Billigkeitsregelung, die entsprechend für Schäden an beweglichen Anlagegütern in Betrieben gilt, hatten die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bereits im Jahre 2013 getroffen. Sie musste aber noch von der EU genehmigt werden. Diese Genehmigung wurde nun erteilt.

In der Steuererklärung sollte ein entsprechender Hinweis (Stichwort “Hochwasser Juni 2013”) angegeben werden. Die Finanzämter gewähren in diesen Fällen die an sich als Herstellungskosten zu behandelnden Aufwendungen (die über mehrere Jahre abgeschrieben werden müssten) als Erhaltungsaufwendungen.