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16. Juni 2014 – Tax
Aufwendungen für die verkehrstechnische Anbindung eines Grundstücks als nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens

Aufwendungen, die erforderlich sind, damit der Bebauungsplan entsprechend den Vorstellungen der Klägerin geändert wird und eine Baugenehmigung erteilt werden kann, sind zu den Anschaffungskosten zu rechnen. So entschied das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 8 K 62/13).

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, errichtete auf ihrem Grundstück zwei Einkaufsmärkte mit Verkehrsflächen und Parkplätzen auf ehemals landwirtschaftlichen Flächen. Voraussetzung für die Änderung des Bebauungsplans und der Baugenehmigung war die Errichtung einer Linksabbiegerspur, eines Kreisverkehrs und eines Geh- und Radwegs. Die Kosten dafür buchte sie als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.

Das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht sah diese Kosten jedoch als nur langfristig absetzbare nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens an. Die Baumaßnahmen seien unmittelbare Gegenleistungen zur Erlangung des Baurechts gewesen und hätten damit der Herstellung der Benutzbarkeit des Grundstücks und der Wertsteigerung gedient.