Bei dem gesetzlich neu geregelten Kirchensteuerabzugsverfahren sind Banken, Versicherungen und grds. auch ausschüttende Kapitalgesellschaften, wenn die Vertragspartner Mitglied einer Religionsgemeinschaft sind, die Kirchensteuer erhebt, zur Abfrage der Kirchensteuermerkmale beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sowie zum Einbehalt und zur Weiterleitung der Kirchensteuer verpflichtet. Es sei denn, dass im Folgejahr mit Sicherheit keine Ausschüttung vorgenommen werden wird. Erleichterungen für kleine Gesellschaften, z. B. den Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, gibt es dabei nicht.
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