Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung börsennotierter und im Anlagevermögen gehaltener Aktien, die zu einer Teilwertabschreibung berechtigt, liegt vor, wenn der Börsenkurs der Aktien zum Bilanzstichtag unter ihren Buchwert gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung bestehen. Diese Grundsätze gelten auch für börsennotierte Aktien bzw. Aktienoptionen des Umlaufvermögens. So entschied das Finanzgericht Hessen (Az. 11 K 1833/10).
Die Klägerin, eine GmbH, handelt mit Wertpapieren. Sie nahm zum Bilanzstichtag eine Teilwertabschreibung auf im Umlaufvermögen befindliche Aktienoptionen vor, da die Kurswerte stark abgesunken waren. Im darauf folgenden Jahr verkaufte sie die Optionen bei inzwischen wieder erholtem Kurswert. Das Finanzamt wollte die Teilwertabschreibungen lediglich auf den höheren Kurswert zum Zeitpunkt des Verkaufs der Optionen anerkennen.
Das Gericht gab der Klägerin Recht. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Wertminderung beim Anlagevermögen müsse auch für das Umlaufvermögen gelten.
Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. IV R 18/14).