Für ein Kind, das ein duales Studium absolviert, ist bis zum Abschluss des Studiums Kindergeld zu gewähren. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 4 K 635/14 Kg).
Der Sohn des Klägers absolvierte eine Berufsausbildung zum Industriekaufmann und gleichzeitig ein duales Studium im Studiengang “Business Administration”. Nach bestandener Prüfung zum Industriekaufmann arbeitete er neben dem Studium wöchentlich 24 Stunden in seinem Ausbildungsbetrieb. Für die Zeit nach Abschluss der Prüfung zum Industriekaufmann zahlte die Familienkasse kein Kindergeld, da der Sohn mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitete.
Das Gericht gab der Klage statt. Trotz der erstmaligen Berufsausbildung und trotz des Umfangs der Beschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche sei das Studium begünstigt, weil es sich hierbei um ein Ausbildungsdienstverhältnis handele.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.