Die Finanzverwaltung hatte im Jahr 2008 festgelegt, dass für die Berechnung von Pensionszusagen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs von einem Mindestpensionsalter von 66 bzw. 67 Jahren auszugehen ist. Da bei vielen Gesellschaften ein geringeres Pensionsalter vereinbart war, musste dies jeweils neu bewertet werden mit der Folge, dass in einzelnen Fällen ein höherer Gewinn der GmbH höher versteuert wurde. Da gegen klagten mehrere GmbHs.
Der Bundesfinanzhof hatte im September 2013 entschieden, dass das Finanzamt ein einmal zwischen Gesellschaft und Gesellschafter vereinbartes Pensionsalter nicht eigenmächtig anheben dürfe (Az. I R 72/12). In einem gleichgelagerten Verfahren hat jetzt die Finanzverwaltung die vor dem BFH eingelegte Revision zurückgenommen. Damit wurde das für den Steuerzahler günstige Urteil des Hessischen Finanzgerichts rechtskräftig (Az. 4 K 3070/11).
In diesem Fall hatten der Geschäftsführer und die GmbH ein Pensionsalter von 65 Jahren vereinbart und eine entsprechende Pensionsrückstellung bei der GmbH gebildet. Das Finanzgericht akzeptierte die von der Finanzverwaltung vorgenommene Erhöhung des Rentenalters jedoch nicht, da nach dem Gesetz die Finanzverwaltung das Pensionsalter nicht selbst bestimmen dürfe.