Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied in einem rechtskräftigen Urteil, dass ein Finanzamt einen bestandskräftigen Steuerbescheid nicht zu Ungunsten des Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung höherer Betriebseinnahmen ändern darf, wenn bereits der Steuererklärung Unterlagen beigefügt waren, aus denen die Höhe der Betriebseinnahmen ersichtlich war (Az. 9 K 2541/11).
Im vorliegenden Fall war der Kläger Landwirt und nebenberuflich Aufsichtsratsmitglied einer Volksbank. In seiner Einkommensteuererklärung gab er seinen Gewinn aus der Aufsichtsratstätigkeit (3.035 Euro) an und fügte eine Bescheinigung der Volksbank über die Höhe der Einnahmen von 6.071 Euro bei. Dabei legte er weder eine Gewinnermittlung noch eine Anlage EÜR bei. Das Finanzamt berücksichtigte den erklärten Gewinn. Nach Eintritt der Bestandskraft wurde dem Finanzamt mittels einer Kontrollmitteilung die genaue Höhe der Aufsichtsratsvergütung des Klägers mitgeteilt, das daraufhin einen geänderten Bescheid mit einem Gewinn von 5.065 Euro erließ.
Das FG gab dem Kläger Recht. Dem Finanzamt sei die Höhe der Betriebseinnahmen nicht nachträglich bekannt geworden. Nach Auffassung der Richter kannte das Finanzamt die Höhe der Einnahmen aus der Aufsichtsratstätigkeit auf Grund der zusammen mit der Steuererklärung vorgelegten Bankbescheinigung. Wenn gegenüber dem Finanzamt ein deutlich niedrigerer Gewinn ohne Gewinnermittlung erklärt werden, hätte das Finanzamt weitere Ermittlungen anstellen müssen. Wenn das Finanzamt zum Zeitpunkt des ersten Steuerbescheids diese Ermittlungen nicht anstellt, so sei es nicht berechtigt, einen bestandskräftigen Steuerbescheid zu Ungunsten des Klägers zu ändern.