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23. Mai 2014 – Tax
Nachträgliche Schuldzinsen bei einer nicht steuerbaren Immobilienveräußerung absetzbar

Schuldzinsen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch nach einer Veräußerung der vormals vermieteten Immobilie außerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist zu berücksichtigen. Darauf hat der BFH hingewiesen (Az. IX R 45/13).

Im vorliegenden Fall war der Kläger an einer GbR beteiligt, welche 1996 ein Mehrfamilienhaus errichtete. Nach Fertigstellung wurde es vermietet. 2007, nach Ablauf der zehnjährigen Veräußerungsfrist, verkaufte die GbR die Immobilie. Der Erlös aus der nicht steuerbaren Veräußerung reichte jedoch nicht aus, um die Darlehensverbindlichkeiten vollständig auszugleichen. Das verbliebene Restdarlehen wurde daher anteilig durch den Kläger getilgt. Die auf das neue (Umschuldungs-)Darlehen gezahlten Schuldzinsen machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Schuldzinsen jedoch nicht.

Die BFH-Richter entschieden, dass nachträglich gezahlte Schuldzinsen auf ein umgeschuldetes Anschaffungsdarlehen auch im Falle einer nicht steuerbaren Veräußerung einer vormals vermieteten Immobilie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können. Voraussetzung dafür sei aber u. a., dass der Steuerpflichtige den aus der Veräußerung der bislang vermieteten Immobilie erzielten Erlös stets und in vollem Umfang zur Ablösung des Anschaffungsdarlehens verwendet. Auch auf Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen werden berücksichtigt, soweit die Valuta des Umschuldungsdarlehens nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und die Umschuldung sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung – wozu regelmäßig auch eine vertraglich fixierte Tilgungsvereinbarung gehört – bewege.