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20. Mai 2014 – Tax
Umsatzsteuerliche Organschaft nur bei Stimmenmehrheit des Organträgers

Eine umsatzsteuerliche Organschaft, bei der eine juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist, führt dazu, dass nur der Organträger Umsatzsteuererklärungen abgeben muss. Jedoch setzt eine finanzielle Eingliederung voraus, dass der Organträger mehr als 50 Prozent der Stimmen der Organgesellschaft hat, so dass er seinen Willen durch Mehrheitsbeschlüsse durchsetzen kann. So entschied das Finanzgericht München (Az. 2 K 3591/11).

Frau IH, Alleingesellschafterin und Alleingeschäftsführerin einer GmbH, war zusammen mit Herrn JH zu je 50 Prozent an einer OHG beteiligt. Ihre Umsätze aus ambulanter Pflege und aus Verpflegungs- und sonstigen Dienstleistungen versteuerte sie zunächst separat. 2010 beantragte sie die Umsatzsteuerfestsetzungen für 2005 bis 2008 zu ändern, da die GmbH-Leistungen der OHG als Organträgerin zuzurechnen seien. Das Finanzamt wies den Antrag ab, da die GmbH nicht finanziell und organisatorisch in die OHG eingegliedert sei.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Bei der Stimmrechtsgleichheit von IH und JH in der OHG handele es sich nicht um ein für eine Organschaft erforderliches Über-/Unterordnungsverhältnis der OHG über die GmbH, sondern um gleichgeordnete Schwesterngesellschaften.