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2. Mai 2014 – Tax
Vereinbarkeit der sogenannten Zinsschranke mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz ernstlich zweifelhaft

In einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen gemäß § 4h EStG (sog. Zinsschranke) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

Der Antragstellerin wandte sich gegen ihren Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2008, da sie mehr als die in § 4h EStG pro Jahr erlaubten 3 Mio. Euro Zinsaufwendungen steuerlich geltend machen wollte.

Der BFH gab der Antragstellerin Recht. Der Gesetzgeber dürfe nach dem Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit Steuerpflichtige grundsätzlich bei gleicher Leistungsfähigkeit auch nur gleich hoch besteuern. Die Einschränkung der Absetzbarkeit der Zinsaufwendungen verletze dieses Prinzip und sei u. a. nicht durch den Gesetzeszweck, missbräuchliche Steuergestaltungen zu vermeiden, gerechtfertigt.