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30. April 2014 – Tax
Zweitwohnungsteuer für dienstliche Wohnung steuerlich absetzbar

Immer mehr Kommunen erheben für das Wochenendhaus, die selbst genutzte Ferienwohnung oder auch die Unterkunft eines Berufspendlers oder Studenten am Arbeitsort Zweitwohnungsteuer mit einem Prozentsatz von der Jahres-Nettokaltmiete.

Zahlen müssen die Steuer Eigentümer oder Mieter, die neben ihrer Hauptwohnung eine weitere Wohnung innehaben. Die Kommunen begründen sie mit der Nutzung von Kultureinrichtungen, Schulen oder des Personennahverkehrs, für den die Steuerpflichtigen sonst nicht herangezogen werden könnten. Im Land Brandenburg z. B. verlangen mehr als die Hälfte der Kommunen diese Steuer.

Da jede Kommune diese Steuer selbst festsetzen kann, sind die Steuersätze außerordentlich unterschiedlich. Immerhin können bei dienstlicher Nutzung der Wohnung die Aufwendungen für eine Zweitwohnung mit der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden.