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29. April 2014 – Tax
Steuerrechtliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen

Mit Schreiben vom 29. April 2014 (IV C 6 – S 2144/07/10004) hat das BMF zum BFH-Urteil vom 22. Oktober 2013 Stellung bezogen. Darin hat der BFH entschieden, dass bei Darlehensverhältnissen zwischen Angehörigen, die nicht nur dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung dienen, sondern auch das Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage berücksichtigen, als Maßstab für den Fremdvergleich nicht allein die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind, sondern ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage heranzuziehen sein können. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rdnr. 4 Satz 3 des BMF-Schreibens vom 23. Dezember 2010 (BStBl 2011 I S. 37) durch folgende Sätze ersetzt:

„Vergleichsmaßstab sind grundsätzlich die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind. Sofern Darlehensverträge zwischen Angehörigen neben dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung auch dem Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage dienen, sind ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage zu berücksichtigen, vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 2013.“

Die Änderung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.