Zivilprozesskosten können nur dann als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden, wenn es in dem speziellen Gerichtsverfahren um existenzielle Fragen ging. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf in Abweichung zur neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und eines Großteils der Finanzgerichte (Az. 13 K 3724/12).
Die Klägerin obsiegte in einem Zivilrechtsstreit, in dem der Bruder der Klägerin die Rechtmäßigkeit ihrer testamentarischen Einsetzung als Alleinerbin ihrer Mutter anzweifelte. Sie machte die angefallenen Rechtsanwaltskosten von ca. 3.500 Euro und die Gerichtskosten von ca. 4.000 Euro steuerlich geltend. Das Finanzamt akzeptierte dies nicht.
Das Finanzgericht wies die Klage ab. In dem Rechtsstreit habe die Klägerin die Anwalts- und Gerichtskosten investiert, um mit der Erbschaft einen Gegenwert zu bekommen. Die Klägerin sei daher nicht existenziell und damit im steuerlichen Sinne nicht außergewöhnlich belastet.
Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen.