Zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung kann in einer Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden, ohne dass diese Unterlagen der Rechnung beigefügt sein müssen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. V R 28/13).
Der Kläger wollte Vorsteuer abziehen aufgrund von Rechnungen, die zur genauen Beschreibung der erbrachten Dienstleistung ausdrücklich auf bestimmte Vertragsunterlagen verwiesen. Diese Unterlagen waren den Rechnungen jedoch nicht als Anlage beigefügt. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten den Abzug der Vorsteuerbeträge ab, weil ohne beigefügte weitere Unterlagen die Beschreibung der erbrachten Dienstleistungen unvollständig sei.
Der Bundesfinanzhof gab jedoch dem Kläger Recht. Der eindeutige Verweis in der Rechnung auf die weiteren Vertragsunterlagen habe die Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglicht.