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22. April 2014 – Tax
Nach Insolvenzeröffnung keine Konzernbesteuerung mehr

Der Bundesfinanzhof hat ernstliche Zweifel am Fortbestand der umsatzsteuerrechtlichen Konzernbesteuerung (Organschaft) im Insolvenzfall (Az. V B 14/14). Bei der Organschaft ist die Konzernobergesellschaft, der sog. Organträger, im Normalfall der Steuerschuldner für alle Umsatzsteuerschulden, auch die der Untergesellschaften, der sog. Organgesellschaften. Die Organschaft soll der Steuervereinfachung dienen.

Im Streitfall wurde über die Vermögen des Organträgers und der Organgesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet und jeweils Eigenverwaltung, also die Verwaltung der Insolvenzmasse durch den Schuldner unter Aufsicht angeordnet. Das Finanzamt und das Finanzgericht gingen vom Fortbestand der Organschaft und damit der Umsatzsteuerpflicht des Organträgers auch für die Untergesellschaften aus.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gab der BFH jedoch dem Beschwerdeführer Recht. Bei einer Insolvenz sei die Umsatzsteuer keine Masseverbindlichkeit, also nicht vorrangig zu befriedigen. Das Finanzamt könne die Umsatzsteuerschuld daher nicht durch Steuerbescheid gegen den Organträger festsetzen.