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17. April 2014 – Tax
Kein Kindergeld für berufstätige Kinder bei berufsbegleitendem Studium

Für ein Kind, das nach seiner Erstausbildung in Vollzeit erwerbstätig ist und berufsbegleitend studiert, besteht ab Januar 2012 kein Anspruch auf Kindergeld mehr. So entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 5 K 2131/12).

Der Sohn der Klägerin wurde nach seiner Erstausbildung zum Bauzeichner vom Ausbildungsbetrieb übernommen. Nach einem Jahr Berufspraxis begann er ein berufsbegleitendes Studium zum staatlich geprüften Techniker für Bautechnik und beendete dies 2013 mit Erfolg. Bis Ende Dezember 2011 erhielt die Klägerin für ihren Sohn Kindergeld, ab Januar 2012 nicht mehr.

Das FG Neustadt hat die Klage abgewiesen. Nach dem Steuervereinfachungsgesetz vom 01.11.2011 sei u. a. nur eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden unschädlich. Der Sohn der Klägerin habe aber eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden gehabt.

Das Urteil ist rechtskräftig.